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BGB § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins

BGB § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins

[ Auszug: Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen ... ]